Gesundheitszeugnis von der Steuer absetzen
Die kurze Antwort: Ja – die Kosten für die Erstbelehrung nach §43 IfSG sind in aller Regel Werbungskosten, denn du brauchst den Nachweis ausschließlich aus beruflichen Gründen.
Warum das Gesundheitszeugnis Werbungskosten ist
Werbungskosten sind Ausgaben, die dem Erwerb oder der Sicherung deiner Einnahmen dienen. Da die Belehrung gesetzliche Voraussetzung für deinen Job mit Lebensmitteln ist – ob Gastronomie, Bäckerei oder Frischetheke – ist der berufliche Anlass eindeutig. Das gilt auch, wenn du sie für einen Neben- oder Minijob neben dem Hauptberuf machst.
Wo du es einträgst
In der Einkommensteuererklärung gehören die 25 € in die Anlage N zu den Werbungskosten (z. B. unter „Fortbildungskosten" oder „weitere Werbungskosten"). Bewahre die Rechnung auf – bei der Online-Belehrung bekommst du sie automatisch per E-Mail.
Die ehrliche Einschränkung: der Pauschbetrag
Das Finanzamt zieht bei Arbeitnehmern automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) ab. Steuerlich auswirken tut sich das Gesundheitszeugnis deshalb nur, wenn deine gesamten Werbungskosten im Jahr über dieser Grenze liegen – etwa zusammen mit Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder Fortbildungen. Darunter ist es vom Pauschbetrag bereits abgedeckt.
Zwei Sonderfälle
- Arbeitgeber erstattet die Kosten: Dann kannst du sie nicht zusätzlich absetzen – wie das mit der Erstattung läuft, steht im Ratgeber Wer zahlt das Gesundheitszeugnis?
- Selbstständige (z. B. Foodtruck- oder Imbiss-Gründer) setzen die Belehrung für sich und ggf. das Team als Betriebsausgabe ab – ganz ohne Pauschbetrag-Hürde.
Kurz: Rechnung aufheben, in der Anlage N eintragen – und wenn es um die Frage geht, ob auch das Jobcenter die Kosten übernimmt, hilft der eigene Ratgeber dazu weiter.
Weiterführende Themen
- Gesundheitszeugnis – einfach erklärt
- Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?
- Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
- Wer zahlt – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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