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§43 Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzbelehrung online – nach §43 IfSG

Die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz – komplett online, unter ärztlicher Leitung, deutschlandweit anerkannt. Kein Termin beim Gesundheitsamt: Zertifikat in rund 10 Minuten als PDF.

PD Dr. med. Daniel Berthold· 10 Min Lesezeit·Aktualisiert: 24.06.2026
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Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Du brauchst es, wenn du mit Lebensmitteln arbeitest.

Das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) schreibt vor: Bevor du in einem Job startest, in dem du leicht verderbliche Lebensmittel zubereitest, verarbeitest oder ausgibst, brauchst du eine ärztliche Belehrung — das sogenannte Gesundheitszeugnis.

Was ist die Infektionsschutzbelehrung?

Die Infektionsschutzbelehrung ist die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bevor du gewerblich mit Lebensmitteln arbeitest, wirst du über Hygiene, ansteckende Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt. Es handelt sich nicht um eine ärztliche Untersuchung, sondern um eine Belehrung mit anschließender Bescheinigung. Offiziell heißt das Dokument „Bescheinigung über die Erstbelehrung zum Infektionsschutz“ nach §43 Abs. 1 IfSG.

Infektionsschutzbelehrung oder Gesundheitszeugnis?

Beides ist dasselbe. „Infektionsschutzbelehrung“ ist der offizielle, gesetzliche Begriff, „Gesundheitszeugnis“ der umgangssprachliche Klassiker. Das frühere amtsärztliche Gesundheitszeugnis (mit Untersuchung) wurde 2001 abgeschafft – seitdem gibt es nur noch die Belehrung nach §43 IfSG. Regional und im Betrieb hörst du außerdem „Hygieneausweis“, „Gesundheitspass“ oder „rote Karte“. Gemeint ist immer dieselbe Belehrung.

Wer braucht eine Infektionsschutzbelehrung?

Pflicht ist sie für alle, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen oder sie in Verkehr bringen – in Gastronomie, Küche, Imbiss, Bäckerei, Catering, im Lebensmittelverkauf und in Gemeinschaftsküchen (Kita, Klinik, Kantine). Auch Aushilfen, Minijobber, Saisonkräfte und Studierende fallen darunter. Die Belehrung muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen – ohne sie darfst du diese Tätigkeit nicht aufnehmen.

Erstbelehrung und Folgebelehrung

Die Erstbelehrung nach §43 IfSG machst du einmalig selbst, bevor du startest – sie ist zeitlich unbegrenzt gültig. Zwei Fristen sind wichtig: Bei Arbeitsbeginn darf sie nicht älter als drei Monate sein, und während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG durchführen. Die Erstbelehrung erledigst du also selbst, die Folgebelehrung der Betrieb.

Was kostet die Infektionsschutzbelehrung?

Online kostet die Erstbelehrung einmalig 25 € inklusive Mehrwertsteuer – ohne Abo, ohne Anfahrt, ohne Wartezeit. Beim Gesundheitsamt fallen je nach Stadt ähnliche bis höhere Gebühren an, dazu kommen Weg und Wartezeit auf einen Termin. In der Praxis trägt die personengebundene Erstbelehrung meist der Arbeitnehmer; viele Betriebe übernehmen die Kosten aber freiwillig.

Online oder beim Gesundheitsamt?

Beide Wege führen zur selben, rechtlich gleichwertigen Belehrung nach §43 IfSG. Beim Gesundheitsamt brauchst du einen Termin (oft Wochen Wartezeit) und musst persönlich erscheinen. Online startest du sofort, rund um die Uhr, ohne Termin – und hast das Zertifikat in Minuten. In Inhalt und Anerkennung gibt es keinen Unterschied.

PD Dr. med. Daniel Berthold — Ärztliche Leitung von das-Gesundheitszeugnis.de
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PD Dr. med. Daniel Berthold leitet die Belehrung persönlich. Jede Bescheinigung trägt seine Unterschrift und seine ärztliche Verantwortung — so wie es das Infektionsschutzgesetz vorschreibt.

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Das Schulungsvideo und das Quiz sind in mehreren Sprachen verfügbar. Das Zertifikat selbst ist immer auf Deutsch und deutschlandweit anerkannt.

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Rolf H.
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Alles sehr zügig und gut verlaufen. Ist zwar ein etwas längerer Prozess, bis man die Belehrung starten kann, aber alles soweit gut.

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Häufige Fragen zur Infektionsschutzbelehrung

Was ist die Infektionsschutzbelehrung?

Die Infektionsschutzbelehrung ist die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Du wirst über Hygiene, ansteckende Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt, bevor du gewerblich mit Lebensmitteln arbeitest. Auf dem Dokument steht „Bescheinigung über die Erstbelehrung zum Infektionsschutz“.

Ist die Infektionsschutzbelehrung dasselbe wie das Gesundheitszeugnis?

Ja. „Gesundheitszeugnis“ ist nur der umgangssprachliche Name, „Infektionsschutzbelehrung“ der offizielle Begriff. Beide bezeichnen dieselbe Belehrung nach §43 IfSG – es gibt keinen inhaltlichen Unterschied.

Wer braucht eine Infektionsschutzbelehrung?

Alle, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommen – in Gastronomie, Küche, Imbiss, Bäckerei, Catering, im Lebensmittelverkauf oder in Gemeinschaftsküchen. Das gilt auch für Aushilfen, Minijobber, Saisonkräfte und Studierende, und muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen.

Was kostet die Infektionsschutzbelehrung?

Online kostet die Erstbelehrung einmalig 25 € inklusive MwSt. – ohne Anfahrt und ohne Wartezeit. Beim Gesundheitsamt fallen je nach Stadt ähnliche bis höhere Gebühren an, dazu kommen Weg und Terminwartezeit.

Wie lange ist die Infektionsschutzbelehrung gültig?

Die Erstbelehrung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Bei Arbeitsbeginn darf sie nicht älter als drei Monate sein. Während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen.

Kann ich die Infektionsschutzbelehrung online machen?

Ja. Die Belehrung nach §43 IfSG läuft komplett online: Schulungsvideo ansehen, Wissensfragen beantworten, Ausweis bestätigen, Zertifikat sofort als PDF erhalten – in rund 10 Minuten, ohne Termin beim Gesundheitsamt.

Ist die Online-Infektionsschutzbelehrung anerkannt?

Ja. Die Online-Belehrung erfolgt unter ärztlicher Leitung nach denselben gesetzlichen Vorgaben und ist deutschlandweit anerkannt – der Bescheinigung des Gesundheitsamts gleichgestellt.

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