Die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz – komplett online, unter ärztlicher Leitung, deutschlandweit anerkannt. Kein Termin beim Gesundheitsamt: Zertifikat in rund 10 Minuten als PDF.
gemäß §§ 42, 43 (Abs. 1) Infektionsschutzgesetz
Hiermit bescheinigen wir am über die in §42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote und über die Verpflichtungen gemäß §43 Absätze 2, 4 und 5 belehrt worden zu sein.
Diese Bescheinigung darf, wenn Sie erstmalig im Lebensmittelbereich tätig werden, bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Diese Bescheinigung ist ein Leben lang gültig für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln.
Die belehrte Person bestätigt anlässlich der Erteilung dieser Bescheinigung über die Speicherung personenbezogener Daten gemäß DSGVO informiert worden zu sein.
Beauftragt durch das Gesundheitsamt

Komplett digital. Kein Termin, kein Wartezimmer, keine Anreise.
Vom kurzen Kurs bis zum fertigen Zertifikat — komplett online in unter 10 Minuten.
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Kurzes Schulungsvideo + Begleitmaterial in deiner Sprache.
Kurzes Wissens-Quiz. Bei Fehlversuchen kannst du wiederholen.
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Das Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) schreibt vor: Bevor du in einem Job startest, in dem du leicht verderbliche Lebensmittel zubereitest, verarbeitest oder ausgibst, brauchst du eine ärztliche Belehrung — das sogenannte Gesundheitszeugnis.
Das Wichtigste in Kürze
Schnellantwort
Die Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG ist Pflicht vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln. Bei das-Gesundheitszeugnis.de absolvierst du sie in ca. 10 Minuten online für 25 € — die Bescheinigung kommt sofort als PDF, ist ärztlich unterschrieben und bundesweit anerkannt.
Die Infektionsschutzbelehrung ist die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bevor du gewerblich mit Lebensmitteln arbeitest, wirst du über Hygiene, ansteckende Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt. Es handelt sich nicht um eine ärztliche Untersuchung, sondern um eine Belehrung mit anschließender Bescheinigung. Offiziell heißt das Dokument „Bescheinigung über die Erstbelehrung zum Infektionsschutz“ nach §43 Abs. 1 IfSG.
Beides ist dasselbe. „Infektionsschutzbelehrung“ ist der offizielle, gesetzliche Begriff, „Gesundheitszeugnis“ der umgangssprachliche Klassiker. Das frühere amtsärztliche Gesundheitszeugnis (mit Untersuchung) wurde 2001 abgeschafft – seitdem gibt es nur noch die Belehrung nach §43 IfSG. Regional und im Betrieb hörst du außerdem „Hygieneausweis“, „Gesundheitspass“ oder „rote Karte“. Gemeint ist immer dieselbe Belehrung.
Pflicht ist sie für alle, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen oder sie in Verkehr bringen – in Gastronomie, Küche, Imbiss, Bäckerei, Catering, im Lebensmittelverkauf und in Gemeinschaftsküchen (Kita, Klinik, Kantine). Auch Aushilfen, Minijobber, Saisonkräfte und Studierende fallen darunter. Die Belehrung muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen – ohne sie darfst du diese Tätigkeit nicht aufnehmen.
Das Gesetz nennt die betroffenen Lebensmittel ausdrücklich (§42 Abs. 2 IfSG). Arbeitest du gewerblich mit einem davon und kommst dabei direkt oder über Geschirr und Arbeitsflächen damit in Berührung, brauchst du die Belehrung:
Dazu kommen alle, die in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, also auch in Kita, Schule, Klinik, Pflegeheim und Kantine.
Die Belehrung hat drei feste Teile, die §43 IfSG vorgibt. Sie sind beim Gesundheitsamt und online identisch:
Am Ende bestätigst du schriftlich, dass bei dir keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Eine körperliche Untersuchung gibt es nicht.
Beim Gesundheitsamt läuft es ähnlich, nur mit Termin vor Ort: Film oder Vortrag, Merkblatt, Unterschrift, Bescheinigung.
Die Erstbelehrung nach §43 IfSG machst du einmalig selbst, bevor du startest – sie ist zeitlich unbegrenzt gültig. Zwei Fristen sind wichtig: Bei Arbeitsbeginn darf sie nicht älter als drei Monate sein, und während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG durchführen. Die Erstbelehrung erledigst du also selbst, die Folgebelehrung der Betrieb.
Online kostet die Erstbelehrung einmalig 25 € inklusive Mehrwertsteuer – ohne Abo, ohne Anfahrt, ohne Wartezeit. Beim Gesundheitsamt fallen je nach Stadt ähnliche bis höhere Gebühren an, dazu kommen Weg und Wartezeit auf einen Termin. In der Praxis trägt die personengebundene Erstbelehrung meist der Arbeitnehmer; viele Betriebe übernehmen die Kosten aber freiwillig.
In der Regel nicht. Gesundheitsämter erheben eine Gebühr, deren Höhe jede Kommune selbst festlegt. Manche Ämter belehren einzelne Gruppen kostenfrei, etwa Ehrenamtliche bei Vereinsfesten. Frag dafür direkt bei deinem Amt nach. Ein seriöses Online-Angebot kostet ebenfalls Geld, weil eine ärztliche Prüfung und eine Identitätskontrolle dahinterstehen.
Beide Wege führen zur selben, rechtlich gleichwertigen Belehrung nach §43 IfSG. Beim Gesundheitsamt brauchst du einen Termin (oft Wochen Wartezeit) und musst persönlich erscheinen. Online startest du sofort, rund um die Uhr, ohne Termin – und hast das Zertifikat in Minuten. In Inhalt und Anerkennung gibt es keinen Unterschied.
Die Bescheinigung gibst du deinem Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag. Er muss sie zusammen mit dem Nachweis der letzten Folgebelehrung im Betrieb aufbewahren und bei einer Kontrolle vorzeigen können (§43 Abs. 5 IfSG). Behalte selbst eine Kopie: Die Erstbelehrung gehört dir und gilt auch beim nächsten Arbeitgeber. Hast du das PDF verlegt, findest du es in deiner Bestätigungs-E-Mail wieder.
Die Online-Belehrung gilt bundesweit. Wenn du wissen willst, wie es bei deinem Gesundheitsamt vor Ort läuft, findest du hier Adresse, Ablauf und den Vergleich für deine Stadt:
Arbeitgeber dürfen niemanden ohne Erstbelehrung mit den genannten Lebensmitteln beschäftigen und müssen ihr Personal danach alle zwei Jahre selbst nachbelehren. Wer regelmäßig einstellt, kann beides gesammelt abwickeln: Einladung per Link, Übersicht über alle Bescheinigungen und Erinnerung an die Folgebelehrung. Für Küche und Service kommt zusätzlich die betriebliche Hygieneschulung dazu.

PD Dr. med. Daniel Berthold leitet die Belehrung persönlich. Jede Bescheinigung trägt seine Unterschrift und seine ärztliche Verantwortung — so wie es das Infektionsschutzgesetz vorschreibt.
Das Schulungsvideo und das Quiz sind in mehreren Sprachen verfügbar. Das Zertifikat selbst ist immer auf Deutsch und deutschlandweit anerkannt.
“Ich finde die App sehr benutzerfreundlich und einfach zu bedienen. Ich kann sie wärmstens empfehlen!”
“Ging super schnell. Sehr intuitiv die Seite.”
“Für unser Unternehmen mit über 80 Mitarbeitenden ist das eine echte Erleichterung. Die Plattform spart uns viel Zeit, bietet eine perfekte Übersicht und sogar die Verlängerung der Gesundheitszeugnisse wird automatisch und unkompliziert abgewickelt. Klare Empfehlung!”
Echte Bewertungen für das-gesundheitszeugnis.de auf Google und Trustpilot — mehr dazu auf unserer Seite Erfahrungen & Bewertungen.
Die Infektionsschutzbelehrung ist die gesetzlich vorgeschriebene Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Du wirst über Hygiene, ansteckende Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt, bevor du gewerblich mit Lebensmitteln arbeitest. Auf dem Dokument steht „Bescheinigung über die Erstbelehrung zum Infektionsschutz“.
Ja. „Gesundheitszeugnis“ ist nur der umgangssprachliche Name, „Infektionsschutzbelehrung“ der offizielle Begriff. Beide bezeichnen dieselbe Belehrung nach §43 IfSG – es gibt keinen inhaltlichen Unterschied.
Alle, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommen – in Gastronomie, Küche, Imbiss, Bäckerei, Catering, im Lebensmittelverkauf oder in Gemeinschaftsküchen. Das gilt auch für Aushilfen, Minijobber, Saisonkräfte und Studierende, und muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen.
Online kostet die Erstbelehrung einmalig 25 € inklusive MwSt. – ohne Anfahrt und ohne Wartezeit. Beim Gesundheitsamt fallen je nach Stadt ähnliche bis höhere Gebühren an, dazu kommen Weg und Terminwartezeit.
Die Erstbelehrung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Bei Arbeitsbeginn darf sie nicht älter als drei Monate sein. Während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen.
Du siehst ein Schulungsvideo oder hörst einen Vortrag zu Tätigkeitsverboten, Meldepflichten und Hygieneregeln, beantwortest Verständnisfragen und bestätigst schriftlich, dass bei dir kein Tätigkeitsverbot vorliegt. Danach erhältst du die Bescheinigung. Online dauert das rund 10 Minuten, dazu kommt die Identitätsprüfung per Ausweis.
In der Regel nicht. Gesundheitsämter erheben eine Gebühr, die jede Kommune selbst festlegt. Manche Ämter belehren Ehrenamtliche kostenfrei. Online kostet die Erstbelehrung bei uns einmalig 25 €, ohne Folgekosten.
Gesetzlich ist das nicht geregelt. In der Praxis zahlt meist der Arbeitnehmer die Erstbelehrung, weil sie personengebunden ist und ihm dauerhaft gehört. Viele Betriebe erstatten die Kosten freiwillig. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre ist Sache des Arbeitgebers.
Nur, wenn ihn das Gesundheitsamt dafür beauftragt hat. Die Erstbelehrung darf laut §43 IfSG das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt durchführen. Ein normaler Praxisbesuch reicht also nicht automatisch.
Online kannst du Video und Quiz in 12 Sprachen machen, darunter Englisch, Türkisch, Polnisch, Rumänisch, Arabisch, Spanisch, Italienisch und Französisch. Die Bescheinigung selbst wird immer auf Deutsch ausgestellt.
Ja. Die Belehrung nach §43 IfSG läuft komplett online: Schulungsvideo ansehen, Wissensfragen beantworten, Ausweis bestätigen, Zertifikat sofort als PDF erhalten – in rund 10 Minuten, ohne Termin beim Gesundheitsamt.
Ja. Die Online-Belehrung erfolgt unter ärztlicher Leitung nach denselben gesetzlichen Vorgaben und ist deutschlandweit anerkannt – der Bescheinigung des Gesundheitsamts gleichgestellt.
Rund 10 Minuten, ärztlich geprüft, deutschlandweit anerkannt – einmalig 25 €, ohne Termin.
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