Recht

§ 43 IfSG: Was das Gesetz von dir verlangt

PD Dr. med. Daniel Berthold Medizinisch geprüft· 3 Min Lesezeit·Aktualisiert: 9.6.2026
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Infografik: Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses — Bescheinigung bei Jobstart maximal 3 Monate alt, Erstbelehrung läuft nie ab, Folgebelehrung alle 2 Jahre
3-Monats-Frist beim Jobstart, danach unbegrenzt gültig — nur die Folgebelehrung wiederholt sich.

Wenn du in der Gastronomie oder Lebensmittelbranche anfängst, taucht früher oder später ein Paragraf auf, an dem niemand vorbeikommt: § 43 Infektionsschutzgesetz. Er ist der Grund, warum du vor dem ersten Arbeitstag eine Belehrung brauchst – das, was viele schlicht „Gesundheitszeugnis" nennen. Hier liest du, was im Gesetz wirklich steht, ohne juristisches Kauderwelsch.

Was im Paragrafen wirklich geregelt ist

Der § 43 IfSG knüpft an einen anderen Paragrafen an, den § 42. Dort sind Tätigkeitsverbote für Menschen festgelegt, die an bestimmten Krankheiten leiden – etwa Salmonellose, Cholera oder Hepatitis A. Der § 43 dreht den Spieß um und sagt: Bevor jemand erstmals eine solche Tätigkeit aufnimmt, muss er informiert sein, worum es geht. Genau das leistet die sogenannte Erstbelehrung.

Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf: Es geht nicht um eine ärztliche Untersuchung und auch nicht um eine Stuhlprobe, wie früher manche vermuteten. Der Gesetzgeber will, dass du die Risiken kennst und weißt, wann du nicht arbeiten darfst. Du bestätigst am Ende, dass du keine entsprechenden Symptome hast und über deine Pflichten aufgeklärt wurdest.

Für welche Tätigkeiten du betroffen bist

Die Pflicht trifft nicht jeden in der Branche, sondern hängt davon ab, ob du mit bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommst. Das Gesetz nennt unter anderem:

  • Fleisch, Geflügel, Milch und Eiprodukte
  • Fisch, Krebse und Weichtiere
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung sowie Feinkost- und Rohkostsalate

Entscheidend ist außerdem, dass du diese Lebensmittel herstellst, behandelst oder in Verkehr bringst – und sei es nur, indem du Geschirr und Besteck anfasst, das damit in Kontakt kommt. Deshalb brauchen nicht nur Köchinnen das Gesundheitszeugnis, sondern auch Servicekräfte, Spülpersonal, Beschäftigte in Kantinen, an der Eisdiele oder im Foodtruck. Wer dagegen ausschließlich originalverpackte Ware verräumt, fällt meist nicht darunter.

Fristen, Gültigkeit und die Folgebelehrung

Beim Timing wird es konkret. Die Erstbelehrung darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein. Hast du sie also im Januar gemacht und fängst erst im Juni an, reicht das alte Dokument nicht mehr – du müsstest neu ran.

Anders als oft gedacht „verfällt" die Erstbelehrung danach aber nicht einfach. Sie bleibt grundsätzlich gültig, solange du im Beruf bist. Dafür kommt eine zweite Pflicht ins Spiel: Dein Arbeitgeber muss dich nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut belehren. Diese Folgebelehrung übernimmt der Betrieb intern, sie ist getrennt von der staatlichen Erstbelehrung zu sehen. Beides solltest du dokumentiert aufbewahren, denn bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt willst du beide Nachweise zur Hand haben.

Was bei Verstößen droht

Den Paragrafen zu ignorieren ist keine Lappalie. Wer ohne gültige Erstbelehrung beschäftigt wird, riskiert ein Bußgeld – das gilt für den Betrieb genauso wie für die beschäftigte Person. In der Praxis fragt schon der Arbeitgeber den Nachweis vor dem ersten Schichttag ab, einfach weil er sonst selbst haftet. Genau deshalb lohnt es sich, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben.

Den Nachweis ganz ohne Behördengang erledigen

Früher bedeutete der § 43 IfSG: Termin beim Gesundheitsamt suchen, hinfahren, warten. Das geht heute schneller. Die Erstbelehrung lässt sich vollständig online absolvieren – bei uns in rund zehn Minuten, ärztlich geprüft und deutschlandweit anerkannt. Du zahlst einmalig 25 Euro und bekommst dein Gesundheitszeugnis als Nachweis direkt im Anschluss, ganz ohne Wartezimmer.

Häufige Fragen

Ist die Online-Belehrung nach §43 IfSG rechtlich gültig? Ja. §43 IfSG lässt die Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt zu. Die Online-Belehrung erfüllt diese Vorgaben und ist deutschlandweit gültig.

Was schreibt §43 IfSG vor? Wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitet, muss vor Tätigkeitsbeginn belehrt werden und diese Belehrung danach alle zwei Jahre auffrischen (Folgebelehrung).

Was ist der Unterschied zwischen §42 und §43 IfSG? §42 regelt Tätigkeitsverbote bei bestimmten ansteckenden Krankheiten, §43 die Belehrungs- und Nachweispflicht. Beide zusammen bilden die rechtliche Grundlage des Gesundheitszeugnisses.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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