Häufige Fragen

§ 43 IfSG: Belehrung nach Infektionsschutzgesetz erklärt

PD Dr. med. Daniel Berthold Medizinisch geprüft· 7 Min Lesezeit·Aktualisiert: 13.10.2026
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Infografik: Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses — Bescheinigung bei Jobstart maximal 3 Monate alt, Erstbelehrung läuft nie ab, Folgebelehrung alle 2 Jahre
3-Monats-Frist beim Jobstart, danach unbegrenzt gültig — nur die Folgebelehrung wiederholt sich.

§ 43 des Infektionsschutzgesetzes ist der Paragraph hinter dem Gesundheitszeugnis. Er regelt, wer vor der Arbeit mit Lebensmitteln belehrt werden muss, wer diese Belehrung durchführen darf, was die Bescheinigung bestätigt und welche Pflichten Beschäftigte und Arbeitgeber danach haben. Ob Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, Erstbelehrung, Infektionsschutzbelehrung oder Gesundheitszeugnis: Gemeint ist immer dieselbe Belehrung. Viele Gesundheitsämter nennen sie „Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG“, weil § 42 die Tätigkeitsverbote enthält, über die nach § 43 belehrt wird. Hier steht der Inhalt Absatz für Absatz in verständlicher Sprache. Den amtlichen Wortlaut findest du bei gesetze-im-internet.de.

§ 43 IfSG in einem Satz

Wer erstmals gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet, muss vorher über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG belehrt werden, braucht dafür eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt, und der Arbeitgeber wiederholt die Belehrung alle zwei Jahre. Es ist keine ärztliche Untersuchung, keine Stuhlprobe und kein Test, sondern eine Wissensvermittlung: Du sollst die Risiken kennen und wissen, wann du nicht arbeiten darfst.

§ 43 Abs. 1 IfSG: Die Erstbelehrung vor dem ersten Arbeitstag

Wer gewerbsmäßig eine der in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten aufnimmt, also Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt oder in der Küche einer Gemeinschaftseinrichtung arbeitet, braucht beim ersten Mal eine Bescheinigung. Drei Punkte sind entscheidend:

  • Wer sie ausstellt: das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt.
  • Wie alt sie sein darf: beim erstmaligen Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate.
  • Was sie bestätigt: dass du mündlich und schriftlich über die Tätigkeitsverbote nach § 42 und deine Pflichten belehrt wurdest und schriftlich erklärt hast, dass dir keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Der Betrieb darf dich ohne diese Bescheinigung nicht beschäftigen. Umgangssprachlich heißt sie Gesundheitszeugnis, amtlich Infektionsschutzbelehrung oder Bescheinigung nach § 43 IfSG.

Für welche Tätigkeiten und Lebensmittel die Belehrung Pflicht ist

Die Pflicht trifft nicht jeden in der Branche, sondern hängt davon ab, ob du mit den in § 42 Abs. 2 genannten Lebensmitteln in Berührung kommst:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung

Entscheidend ist, dass du diese Lebensmittel herstellst, behandelst oder in Verkehr bringst und dabei mit ihnen in Berührung kommst, auch über Geschirr, Besteck und Arbeitsgeräte. Deshalb brauchen nicht nur Köchinnen und Köche die Belehrung, sondern auch Servicekräfte, Spülpersonal, Beschäftigte in Kantinen, an der Eisdiele oder im Foodtruck. Dazu kommen alle, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Wer dagegen ausschließlich originalverpackte Ware einräumt, fällt in der Regel nicht darunter. Mehr dazu unter Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Wer belehren darf: Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt

Das Gesetz nennt zwei Wege ausdrücklich: das Gesundheitsamt und den vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Deshalb ist die Online-Belehrung unter ärztlicher Leitung rechtlich derselbe Nachweis wie der Termin beim Amt. Du siehst das Schulungsvideo, beantwortest die Verständnisfragen, bestätigst deine Identität per Ausweis und bekommst die ärztlich unterschriebene Bescheinigung als PDF. Beide Wege führen zu einer bundesweit gültigen Bescheinigung.

§ 43 Abs. 2 und 3 IfSG: Wenn Hinderungsgründe bestehen oder später auftreten

Gibt es bei der Belehrung Anhaltspunkte, dass bei dir ein Hinderungsgrund nach § 42 vorliegt, etwa eine ansteckende Erkrankung, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis belegt, dass der Grund nicht oder nicht mehr besteht. Treten solche Gründe erst später auf, zum Beispiel Durchfall, Erbrechen oder eine infizierte Wunde, musst du das deinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Was genau darunter fällt, steht im Ratgeber § 42 IfSG: Tätigkeitsverbote.

§ 43 Abs. 4 IfSG: Folgebelehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber

Nach der Erstbelehrung ist der Arbeitgeber am Zug: Er muss dich nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote und deine Mitteilungspflicht belehren und die Teilnahme dokumentieren. Diese Folgebelehrung ersetzt die Erstbelehrung nicht, sie ergänzt sie. Die Erstbelehrung selbst verfällt dadurch nicht, sie bleibt gültig, solange du im Beruf bist. Die Folgebelehrung kann intern oder online erfolgen, mehr dazu unter Gesundheitszeugnis erneuern, verlängern oder auffrischen.

§ 43 Abs. 5 IfSG: Aufbewahren und bei Kontrollen vorzeigen

Die Bescheinigung der Erstbelehrung und die Dokumentation der letzten Folgebelehrung bewahrt der Arbeitgeber auf. Er muss sie an der Betriebsstätte verfügbar halten und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Orten, etwa im Catering oder am Foodtruck, reicht eine beglaubigte Kopie. Für dich heißt das: Das Original gehört dir, gib dem Betrieb eine Kopie oder das PDF und behalte selbst eine Sicherung.

§ 43 Abs. 7 IfSG: Selbstständige

Die Pflichten gelten entsprechend für alle, die solche Tätigkeiten selbstständig ausüben. Wer einen Imbiss, einen Foodtruck oder einen Catering-Service betreibt, braucht die Belehrung also auch für sich selbst, nicht nur für das Personal.

Was bei Verstößen gegen § 43 IfSG droht

Wer ohne gültige Erstbelehrung beschäftigt wird, riskiert ein Bußgeld, und zwar der Betrieb genauso wie die beschäftigte Person. Die Ordnungswidrigkeit steht in § 73 IfSG und kann mit bis zu 25.000 € geahndet werden; dazu kommen Auflagen der Lebensmittelüberwachung. Deshalb fragt fast jeder Arbeitgeber den Nachweis vor der ersten Schicht ab. Details unter Bußgeld ohne Gesundheitszeugnis.

Was § 43 IfSG nicht regelt

  • Keine Untersuchung: Seit 2001 ersetzt die Belehrung die frühere amtsärztliche Untersuchung. Es gibt keinen Abstrich, keine Blutabnahme, kein Foto.
  • Keine Gültigkeitsdauer: Die Erstbelehrung läuft nicht ab. Die Drei-Monats-Frist gilt nur beim erstmaligen Beginn einer Tätigkeit. Details unter Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
  • Kein Formular: Das Gesetz schreibt keinen Vordruck vor. Ob Papier vom Amt oder PDF vom Arzt, zählt allein der Inhalt. So sieht die Bescheinigung aus: Muster und Erklärung.
  • Keine Hygieneschulung: Die betriebliche Hygieneschulung nach Lebensmittelhygiene-Verordnung ist eine eigene Pflicht und ersetzt die Belehrung nach § 43 nicht.

Pflichten nach § 43 IfSG auf einen Blick

Absatz Wer Was Wann
Abs. 1 Beschäftigte Erstbelehrung mit Bescheinigung vor dem ersten Arbeitstag, Bescheinigung max. 3 Monate alt
Abs. 3 Beschäftigte Hinderungsgründe dem Arbeitgeber melden unverzüglich, sobald sie auftreten
Abs. 4 Arbeitgeber Folgebelehrung und Dokumentation nach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle 2 Jahre
Abs. 5 Arbeitgeber Bescheinigung und Dokumentation aufbewahren, vorzeigen dauerhaft an der Betriebsstätte
Abs. 7 Selbstständige alle Pflichten entsprechend wie Beschäftigte

Die Belehrung nach § 43 IfSG online erledigen

Das Gesetz erlaubt die Belehrung ausdrücklich durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Online läuft sie so: Schulungsvideo ansehen, Verständnisfragen beantworten, Identität per Ausweis bestätigen, und nach rund 10 Minuten kommt die ärztlich unterschriebene Bescheinigung als PDF. Sie kostet einmalig 25 € und ist bundesweit anerkannt. Wie sich Amt und Online-Weg im Detail unterscheiden, liest du im Vergleich Gesundheitszeugnis: online oder Gesundheitsamt?

Häufige Fragen

Was steht in § 43 IfSG? § 43 IfSG regelt die Belehrung vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln: Sie erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt, die Bescheinigung darf beim Start nicht älter als drei Monate sein, der Arbeitgeber belehrt alle zwei Jahre nach und bewahrt die Nachweise auf.

Was ist die Belehrung nach § 43 IfSG? Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten, bevor man gewerblich mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet. Erstbelehrung, Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG, Infektionsschutzbelehrung und Gesundheitszeugnis bezeichnen dieselbe Belehrung.

Was ist der Unterschied zwischen § 42 und § 43 IfSG? § 42 nennt die Tätigkeitsverbote, also bei welchen Krankheiten und Symptomen du nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst. § 43 regelt die Belehrung darüber, die Bescheinigung und die Pflichten von Beschäftigten und Arbeitgebern.

Darf die Belehrung nach § 43 IfSG online gemacht werden? Ja. § 43 Abs. 1 erlaubt die Belehrung ausdrücklich durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Online unter ärztlicher Leitung mit Identitätsprüfung ist das derselbe Nachweis wie beim Amt, bundesweit gültig.

Wie oft muss nach § 43 IfSG belehrt werden? Einmal die Erstbelehrung vor dem ersten Arbeitstag, danach alle zwei Jahre die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Die Erstbelehrung selbst läuft nicht ab.

Was kostet die Belehrung nach § 43 IfSG? Beim Gesundheitsamt je nach Stadt etwa 13 bis 60 €, online einmalig 25 €. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre organisiert und bezahlt der Arbeitgeber.

Wie lange ist die Bescheinigung nach § 43 IfSG gültig? Die Erstbelehrung läuft nicht ab. Nur beim erstmaligen Beginn einer Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein; danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre nach.

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PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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