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Recht

Gesundheitszeugnis in der Pflege: Wer braucht es?

PD Dr. med. Daniel Berthold· 4 Min Lesezeit·18.6.2026

In Pflegeheim, Klinik oder ambulanter Betreuung dreht sich vieles ums Essen: Mahlzeiten anreichen, Tabletts verteilen, in der Stationsküche Speisen vorbereiten. Deshalb fragen sich viele Pflegekräfte: Brauche ich ein Gesundheitszeugnis? Die kurze Antwort: Sobald du mit offenen Lebensmitteln zu tun hast, ja. Wer ausschließlich pflegt, ohne Lebensmittel zu bearbeiten, in der Regel nicht. Hier die Details.

Wann Pflegekräfte die Belehrung brauchen

Die Belehrung nach §43 IfSG ist Pflicht für alle, die berufsmäßig mit unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen. In der Pflege betrifft das mehr Menschen, als man denkt:

  • Pflege- und Betreuungskräfte, die Mahlzeiten zubereiten, anrichten oder anreichen
  • Personal in der Stationsküche oder beim Portionieren von Speisen
  • Mitarbeitende, die das Frühstück oder Abendbrot für Bewohner richten
  • Hauswirtschaftskräfte in Heim und Klinik mit Lebensmittelkontakt

Entscheidend ist nicht dein Berufstitel, sondern die Tätigkeit: Wer offene Speisen vorbereitet oder austeilt, fällt unter die Pflicht – ob examinierte Pflegefachkraft, Pflegehelfer oder Betreuungsassistenz.

Wann du keine brauchst

Wer ausschließlich körpernahe Pflege leistet – also wäscht, lagert, mobilisiert, Medikamente stellt – und dabei keine offenen Lebensmittel bearbeitet, braucht die Belehrung nicht zwingend. Auch das bloße Reichen eines bereits verpackten Getränks oder Joghurts ist meist unkritisch. In gemischten Tätigkeiten ist die Grenze aber fließend, und viele Einrichtungen verlangen den Nachweis sicherheitshalber von allen im Wohnbereich. Im Zweifel klärst du das kurz mit deiner Pflegedienstleitung.

Warum die Regel gerade in der Pflege wichtig ist

Pflegebedürftige Menschen sind oft immungeschwächt. Eine über Speisen übertragene Magen-Darm-Infektion kann hier deutlich schwerer verlaufen als bei gesunden Erwachsenen. Genau deshalb sollst du wissen, bei welchen Symptomen – etwa Durchfall oder Erbrechen – du nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst. Das ist der Kern der Belehrung nach §43 IfSG.

Häufige Fragen

Brauche ich als examinierte Pflegekraft ein Gesundheitszeugnis? Nur wenn du mit offenen Lebensmitteln arbeitest, also Speisen zubereitest, anrichtest oder austeilst. Für reine Grundpflege ohne Lebensmittelkontakt ist es nicht vorgeschrieben – viele Einrichtungen verlangen es aber vorsorglich.

Gilt das auch in der ambulanten Pflege? Ja. Wenn du bei Klienten zu Hause Mahlzeiten zubereitest oder anrichtest, greift dieselbe Regel wie im Heim.

Reicht eine Belehrung für Pflege und einen Nebenjob in der Gastronomie? Ja. Die Erstbelehrung nach §43 IfSG ist tätigkeits- und arbeitgeberübergreifend gültig. Einmal gemacht, gilt sie überall – auch für einen zweiten Job.


Wenn du in der Pflege mit Lebensmitteln zu tun hast und den Nachweis schnell brauchst: Die Online-Erstbelehrung nach §43 IfSG kostet einmalig 25 €, dauert rund 10 Minuten und ist ärztlich geprüft (PD Dr. med. Daniel Berthold, Bayerische Landesärztekammer) – bundesweit anerkannt, in Heim, Klinik und ambulanter Pflege.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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Großer Überblick: Gesundheitszeugnis – der komplette Leitfaden

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