Gesundheitszeugnis für den Weihnachtsmarkt-Stand
Glühwein, Maroni, Crêpes, Bratwurst, gebrannte Mandeln – auf dem Weihnachtsmarkt dreht sich fast alles ums Essen und Trinken. Wer dort an einem Stand mit offenen Lebensmitteln arbeitet, braucht in vielen Fällen eine Belehrung nach §43 IfSG („Gesundheitszeugnis“). Hier erfährst du, wer betroffen ist, wo die Grenze zwischen Ehrenamt und Gewerbe verläuft und wie du es rechtzeitig vor der Saison erledigst.
Wer am Weihnachtsmarkt-Stand eine Belehrung braucht
Die Pflicht trifft alle, die berufs- oder gewerbsmäßig mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln hantieren. Am Weihnachtsmarkt ist das praktisch jeder im Verkauf:
- Schausteller und Standbetreiber mit Speisen- oder Getränkeausschank
- Aushilfen und Saisonkräfte, die Glühwein ausschenken, Crêpes backen oder Würste grillen
- Personal an Imbiss-, Süßwaren- und Bäckereiständen mit offener Ware
Glühwein, Punsch und heiße Getränke zählen dazu, sobald offen ausgeschenkt und etwa mit Früchten oder Sahne garniert wird. Wer ausschließlich verpackte Ware (zum Beispiel Tüten mit Lebkuchen) verkauft, fällt meist nicht darunter – im Zweifel fragst du den Marktveranstalter.
Ehrenamt oder Gewerbe? Die wichtige Grenze
Viele Vereine betreiben am Weihnachtsmarkt einen Stand. Hier kommt es auf die Regelmäßigkeit an: Wer nur einmalig und rein privat aushilft, ist oft nicht belehrungspflichtig. Sobald die Mithilfe aber regelmäßig stattfindet oder einen gewerblichen Rahmen hat, greift die Pflicht nach §43 IfSG. Außerdem verlangen viele Ordnungs- und Gesundheitsämter für die Standgenehmigung ohnehin einen Nachweis aller Helfer – unabhängig vom Einzelfall. Die genaue Abgrenzung erklärt der Ratgeber Gesundheitszeugnis für Ehrenamt & Vereinsfest.
Rechtzeitig vor der Saison erledigen
Der Weihnachtsmarkt startet meist Ende November – und genau dann ist beim Gesundheitsamt Hochsaison, die Termine sind knapp. Plane den Nachweis also nicht zu spät ein. Online geht es ohne Termin: in rund 10 Minuten, sofort als PDF. Beachte die 3-Monats-Regel – bei Arbeitsbeginn darf die Erstbelehrung nicht älter als drei Monate sein. Wer im November anfängt, macht die Belehrung am besten ab dem Frühherbst.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen einzigen Glühwein-Abend am Vereinsstand eine Belehrung? Für einen einmaligen, rein privaten Helfereinsatz in der Regel nicht. Sobald du regelmäßig mithilfst oder der Veranstalter beziehungsweise das Amt einen Nachweis verlangt, brauchst du die Belehrung nach §43 IfSG.
Gilt die Belehrung auch im nächsten Jahr wieder? Ja. Die Erstbelehrung ist zeitlich unbegrenzt gültig – einmal gemacht, kannst du sie bei jedem weiteren Markt vorzeigen.
Zählt Glühwein-Ausschank wirklich als Lebensmittelkontakt? Ja. Offen ausgeschenkte Getränke, erst recht mit Früchten, Sahne oder Gewürzen, fallen unter den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln.
Wenn du für die Weihnachtsmarkt-Saison sicher aufgestellt sein willst: Die Erstbelehrung nach §43 IfSG machst du bei uns komplett online – pro Person einmalig 25 €, rund 10 Minuten, ärztlich geprüft (PD Dr. med. Daniel Berthold, Bayerische Landesärztekammer) und deutschlandweit anerkannt. So steht dem Stand nichts im Weg.
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