Darf ich mit Durchfall in der Gastronomie arbeiten?
Kurz gesagt: Mit akutem Durchfall oder Erbrechen darfst du nicht mit offenen Lebensmitteln arbeiten. Das ist keine bloße Empfehlung, sondern ein gesetzliches Tätigkeitsverbot nach §42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – genau das, worüber dich die Belehrung zum „Gesundheitszeugnis“ aufklärt. Hier erfährst du, bei welchen Symptomen du zu Hause bleiben musst, was du dann tust und ab wann du wieder darfst.
Bei diesen Symptomen musst du zu Hause bleiben
Wenn du in Küche, Service, an der Theke oder im Lebensmittelverkauf mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln zu tun hast, darfst du nicht arbeiten, solange eines davon zutrifft:
- Durchfall (mehrfach dünner Stuhl am Tag) oder Erbrechen
- Fieber zusammen mit Magen-Darm-Beschwerden
- Gelbfärbung von Haut oder Augenweiß (möglicher Hinweis auf Hepatitis A oder E)
- entzündete, eiternde oder nässende Wunden an Händen oder Unterarmen
- eine ärztlich festgestellte ansteckende Magen-Darm-Erkrankung (z. B. Salmonellen, Shigellen, bestimmte E.-coli-Bakterien) – auch wenn du dich schon besser fühlst, aber noch Erreger ausscheidest
Der Grund ist einfach: Über deine Hände und die Speisen könnten Krankheitserreger auf viele Gäste übergehen. Genau das soll verhindert werden.
Was du tun musst, wenn du betroffen bist
- Nicht zur Schicht erscheinen bzw. die Arbeit mit offenen Lebensmitteln sofort einstellen.
- Den Betrieb informieren, damit der Arbeitgeber dich anders einplanen kann.
- Im Zweifel ärztlich abklären lassen – besonders bei länger anhaltendem Durchfall, Fieber oder Gelbsucht. Die Ärztin oder der Arzt sagt dir, ob und wie lange du aussetzen musst.
Wichtig: Ein Tätigkeitsverbot ist keine Kündigung. Es ist ein vorübergehendes Verbot, mit Lebensmitteln zu arbeiten. Frag deinen Betrieb, ob du in dieser Zeit Aufgaben ohne Lebensmittelkontakt übernehmen kannst.
Ab wann darfst du wieder arbeiten?
Faustregel bei einer einfachen Magen-Darm-Verstimmung: Du solltest mindestens 48 Stunden symptomfrei sein (kein Durchfall, kein Erbrechen mehr), bevor du wieder mit offenen Lebensmitteln arbeitest. Bei einer nachgewiesenen meldepflichtigen Infektion (etwa Salmonellen oder Hepatitis A) entscheidet die ärztliche bzw. amtliche Freigabe, wann du zurückdarfst – manchmal erst, wenn Stuhlproben keine Erreger mehr zeigen.
Der Zusammenhang mit dem Gesundheitszeugnis
Genau diese Regeln sind der Kern der Erstbelehrung nach §43 IfSG – umgangssprachlich das „Gesundheitszeugnis“. Du wirst einmalig darüber belehrt, bei welchen Symptomen ein Tätigkeitsverbot gilt und wie du dich verhältst, und bestätigst, dass du das verstanden hast. Es ist also kein Gesundheitscheck, sondern Wissen, das dich und die Gäste schützt. Mehr dazu: Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG.
Häufige Fragen
Darf ich mit einer leichten Erkältung in der Küche arbeiten? Eine einfache Erkältung (Schnupfen, leichter Husten) ohne Magen-Darm-Symptome löst kein gesetzliches Tätigkeitsverbot aus. Trotzdem gelten Hygieneregeln: Hände waschen, nicht in Richtung Lebensmittel husten oder niesen, offene Wunden abdecken. Bei Fieber oder Magen-Darm-Beschwerden bleibst du der offenen Ware fern.
Bekomme ich trotzdem Lohn, wenn ich nicht arbeiten darf? Das hängt vom Einzelfall ab. Bist du krankgeschrieben, greift die normale Lohnfortzahlung. Bei einem behördlichen Tätigkeitsverbot ohne eigene Erkrankung kann eine Entschädigung nach dem IfSG in Betracht kommen. Kläre das konkret mit deinem Arbeitgeber.
Muss ich meinem Chef die genaue Diagnose sagen? Nein. Du musst nur mitteilen, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt und du vorübergehend nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst. Das reicht, damit der Betrieb planen kann.
Wenn du noch keine Belehrung nach §43 IfSG hast oder sie auffrischen möchtest: Du machst die Erstbelehrung bei uns komplett online – in rund 10 Minuten, für einmalig 25 €, ärztlich geprüft (PD Dr. med. Daniel Berthold, Bayerische Landesärztekammer) und deutschlandweit anerkannt.
Jetzt dein Gesundheitszeugnis machen — in 10 Minuten online.
25 € einmalig · ärztlich geprüft · deutschlandweit anerkannt.
Jetzt starten →Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
Mehr über den Autor