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Recht

§42 IfSG: Bei welchen Krankheiten nicht mit Lebensmitteln arbeiten

PD Dr. med. Daniel Berthold· 4 Min Lesezeit·14.6.2026

§42 IfSG: Bei welchen Krankheiten du nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst

Das Herzstück der Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG. Sie legen fest, bei welchen Krankheiten und Symptomen du vorübergehend nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst – damit keine Krankheitserreger über Speisen an Gäste oder Kunden weitergegeben werden. Hier bekommst du den Überblick, verständlich erklärt.

Welche Krankheiten ein Tätigkeitsverbot auslösen

Nach §42 Abs. 1 IfSG darfst du beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn du an einer der folgenden Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig bist:

  • Cholera
  • Typhus oder Paratyphus
  • Shigellenruhr (bakterielle Ruhr)
  • Salmonellose
  • eine andere infektiöse Gastroenteritis (ansteckende Magen-Darm-Erkrankung)
  • Virushepatitis A oder E

Dazu kommen zwei weitere Fälle: Du darfst auch nicht arbeiten, wenn du an infizierten Wunden oder Hautkrankheiten leidest, bei denen Erreger über Lebensmittel übertragen werden könnten – oder wenn du bestimmte Erreger ausscheidest (etwa Shigellen, Salmonellen, bestimmte E.-coli-Bakterien oder Choleravibrionen), auch ohne selbst Symptome zu haben.

Auf welche Symptome du achten musst

In der Praxis musst du keine Diagnose stellen. Entscheidend sind Warnzeichen, bei denen du nicht mit offenen Lebensmitteln arbeiten und dich an deinen Betrieb wenden solltest:

  • Durchfall und/oder Erbrechen
  • Fieber in Verbindung mit Magen-Darm-Beschwerden
  • Gelbfärbung von Haut oder Augen (möglicher Hinweis auf Hepatitis)
  • entzündete, nässende Wunden an Händen oder Unterarmen

Treten solche Symptome auf, gilt: zu Hause bleiben, den Betrieb informieren und im Zweifel ärztlich abklären lassen.

Auf welche Lebensmittel sich das bezieht

Die Verbote gelten für den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln – also Fleisch, Geflügel, Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Feinkost- und Rohkostsalate, Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung und Ähnliches. Wer solche Produkte herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei direkt oder über Geräte und Geschirr in Kontakt kommt, fällt unter §42 IfSG.

Der Zusammenhang mit dem Gesundheitszeugnis

Genau über diese Tätigkeitsverbote wirst du in der Erstbelehrung nach §43 IfSG aufgeklärt – dem, was alle „Gesundheitszeugnis“ nennen. Du bestätigst dabei, dass du die Inhalte verstanden hast und keine Tätigkeitshindernisse vorliegen. Die Belehrung ist also kein Gesundheitscheck, sondern Wissensvermittlung: Du sollst wissen, wann eine Ansteckungsgefahr besteht und wie du dich richtig verhältst.

Häufige Fragen

Bedeutet ein Tätigkeitsverbot, dass ich gekündigt werde? Nein. Es ist ein vorübergehendes Verbot, mit Lebensmitteln zu arbeiten, solange die Erkrankung oder das Risiko besteht. Sobald du wieder gesund bist, darfst du normal weiterarbeiten. Du musst deinen Betrieb aber informieren.

Muss ich bei jedem Durchfall zu Hause bleiben? Bei einer ansteckenden Magen-Darm-Erkrankung mit Durchfall oder Erbrechen solltest du nicht mit offenen Lebensmitteln arbeiten und das deinem Betrieb melden. Im Zweifel klärt eine ärztliche Einschätzung, ob ein Tätigkeitsverbot besteht.

Ist das Gesundheitszeugnis eine ärztliche Untersuchung? Nein. Es ist eine Belehrung über genau diese Tätigkeitsverbote und Hygieneregeln. Eine Blutabnahme oder körperliche Untersuchung gehört nicht dazu.


Die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG sind Teil jeder Erstbelehrung nach §43 IfSG. Du kannst diese Belehrung bei uns komplett online machen – in rund 10 Minuten, für einmalig 25 €, ärztlich geprüft (PD Dr. med. Daniel Berthold, Bayerische Landesärztekammer) und deutschlandweit anerkannt.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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