Gesundheitszeugnis in Kita & Schule: Wer es in Küche und Ausgabe braucht
In Kitas und Schulen kommen zwei Belehrungspflichten aus dem Infektionsschutzgesetz zusammen – und genau das sorgt bei Trägern und Leitungen regelmäßig für Verwirrung. Hier die klare Trennung.
§43 IfSG: für alle, die mit dem Essen zu tun haben
Die Erstbelehrung nach §43 IfSG (das „Gesundheitszeugnis") brauchen alle, die in Kita, Schule oder Hort Lebensmittel zubereiten oder ausgeben: Küchenkräfte und Hauswirtschaftspersonal, Mitarbeitende an der Essensausgabe der Mensa, und auch Erzieherinnen und Erzieher, wenn sie regelmäßig Mahlzeiten portionieren und ausgeben. Der Nachweis muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen – das gilt für Festangestellte genauso wie für Küchen-Aushilfen und Springer.
§35 IfSG: die andere Belehrung – nicht verwechseln
Zusätzlich schreibt das IfSG für alle Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen (also auch pädagogisches Personal ohne Küchenkontakt) eine Belehrung über Infektionsschutz-Grundlagen vor – früher §35, heute geregelt in §33 ff. Diese führt der Arbeitgeber selbst durch und dokumentiert sie; sie ist kein Gesundheitszeugnis und ersetzt die §43-Belehrung fürs Küchenpersonal nicht. Merksatz: §43 = Essen, Träger-interne Belehrung = alle.
Caterer, Eltern-Initiativen, Vertretungskräfte
Wird das Essen angeliefert, liegt die §43-Pflicht beim Catering-Unternehmen – die Ausgabe-Kräfte vor Ort brauchen die Belehrung aber trotzdem, sobald sie offen portionieren. Bei Eltern-Initiativen und Vereins-Kitas gilt: Regelmäßig eingesetztes Küchenpersonal braucht die Belehrung, gelegentliche ehrenamtliche Hilfe beim Sommerfest in der Regel nicht (Details im Ehrenamts-Ratgeber).
Für Träger: alle Einrichtungen zentral belehren
Kommunale und freie Träger mit mehreren Häusern kennen das Problem: ständig neue Küchen- und Ausgabekräfte, jede braucht den Nachweis, und die Personalakten sollen vollständig sein. Statt Einzeltermine beim Amt zu jagen, laden Träger ihre Mitarbeitenden per Link zur Online-Erstbelehrung ein, sehen den Fortschritt zentral und erhalten eine Sammelabrechnung – DSGVO-konform und revisionssicher dokumentiert. Alle Details: Gesundheitszeugnis für Unternehmen und Träger.
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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