Vereinsfest, Kuchenbasar & Ehrenamt: Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?
Der Klassiker vor jedem Sommerfest: „Brauchen unsere Helfer eigentlich ein Gesundheitszeugnis?" Die Antwort ist erfreulich entspannt – und differenzierter, als viele denken.
Die Grundregel: Pflicht gilt bei Gewerbsmäßigkeit
Die Belehrungspflicht nach §43 IfSG greift, wenn jemand gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht. Wer dagegen rein ehrenamtlich und nur gelegentlich hilft – der Elternbeirat beim Kuchenbasar, die Vereinsmitglieder am Getränkestand des jährlichen Sommerfests, die Feuerwehrkameraden am Grillstand – handelt in aller Regel nicht gewerbsmäßig. Eine amtliche Erstbelehrung ist dann grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Aber: Hygieneregeln gelten trotzdem
Auch ohne Belehrungspflicht gilt das Lebensmittelrecht: Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass hygienisch gearbeitet wird. Viele Kommunen und Landratsämter geben dafür Merkblätter für Vereinsfeste heraus und erwarten, dass der Veranstalter seine Helfer einweist – insbesondere zu Händehygiene, Kühlung und dem Ausschluss erkrankter Helfer. Wer mit Durchfall, Erbrechen oder infizierten Wunden zu kämpfen hat, gehört auch beim Vereinsfest nicht an den Essensstand.
Wann aus Ehrenamt doch Pflicht wird
Die Ausnahme endet, wo Regelmäßigkeit beginnt. Eine Belehrung nach §43 IfSG brauchen zum Beispiel: das feste Thekenteam im Vereinsheim mit regelmäßigem Speisenverkauf, Helfer, die gegen Bezahlung oder auf Vereinsfesten quasi im Dauereinsatz arbeiten, Vereine, die dauerhaft eine Gaststätte oder einen Kiosk betreiben – und selbstverständlich jedes angestellte Personal. Faustregel: Je regelmäßiger und „geschäftsmäßiger" der Verkauf, desto sicherer ist die Belehrung Pflicht. Im Zweifel gibt das örtliche Gesundheitsamt Auskunft – oder man macht die Belehrung einfach: online kostet sie 25 € und ist in 10 Minuten erledigt.
Kuchenbasar in Schule und Kita
Für den klassischen Kuchenverkauf gilt: Privat gebackene Kuchen dürfen von Eltern gespendet und verkauft werden, eine Belehrung der backenden Eltern ist nicht erforderlich. Empfohlen wird, auf risikoarme Kuchen zu setzen (durchgebackene Rührkuchen statt Sahne- und Cremetorten mit rohem Ei) und die Zutaten auf einem Schild zu nennen – viele Schulen haben dafür eigene Handreichungen.
Auf Nummer sicher: die Belehrung einfach mitnehmen
Wer öfter bei Festen hilft, im Verein Verantwortung trägt oder nebenbei auch mal gegen Bezahlung in der Gastro aushilft, fährt mit der Erstbelehrung ohnehin am besten – sie gilt ein Leben lang, ist online in 10 Minuten erledigt und nimmt jede Diskussion mit Veranstaltern und Ämtern vorweg.
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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