Gesundheitszeugnis abgelaufen – was jetzt gilt
„Dein Gesundheitszeugnis ist abgelaufen" – diesen Satz hören viele vom neuen Arbeitgeber und wundern sich. Die Wahrheit ist differenzierter: Die Erstbelehrung nach §43 IfSG läuft grundsätzlich nie ab. Trotzdem gibt es zwei echte Fristen, die gemeint sein können.
Frist 1: Die 3-Monats-Regel beim Jobstart
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich darf die Belehrung nicht älter als drei Monate sein. Wer also seine Belehrung vor einem Jahr gemacht, aber nie im Lebensmittelbereich gearbeitet hat, braucht für den ersten Job tatsächlich eine frische – in diesem Sinne kann ein ungenutztes Zeugnis „ablaufen".
Frist 2: Die Folgebelehrung alle 2 Jahre
Während einer laufenden Beschäftigung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre eine dokumentierte Folgebelehrung durchführen. Ist die überfällig, ist nicht dein Zeugnis abgelaufen – sondern die Pflicht deines Betriebs. Für dich ist die Folgebelehrung kostenlos; den Unterschied erklärt der Ratgeber Erstbelehrung oder Folgebelehrung?.
Und wenn der Arbeitgeber trotzdem einen frischen Nachweis will?
In der Praxis verlangen viele Betriebe bei einer Neueinstellung einen aktuellen Nachweis – teils aus Vorsicht, teils weil die alte Bescheinigung nicht mehr auffindbar ist (dann hilft der Ratgeber Gesundheitszeugnis verloren). Diskutieren lohnt selten: Die neue Belehrung machst du online in rund 10 Minuten für einmalig 25 € – ärztlich geprüft, sofort als PDF und ab dann wieder unbegrenzt gültig.
Kurz zusammengefasst
- Erstbelehrung: läuft nicht ab – einmal gemacht, immer gültig.
- Aber: beim allerersten Jobantritt darf sie nicht älter als 3 Monate sein.
- Im Job: alle 2 Jahre Folgebelehrung – Sache des Arbeitgebers, nicht deine.
- Neuer Nachweis nötig? Online in 10 Minuten erledigt, ohne Amtstermin.
Weiterführende Themen
- Gesundheitszeugnis – einfach erklärt
- Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?
- Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
- Wer zahlt – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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