Grundlagen

Mit Erkältung in Küche & Gastro arbeiten – erlaubt?

PD Dr. med. Daniel Berthold Medizinisch geprüft· 3 Min Lesezeit·19.7.2026
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Halskratzen am Morgen, die Schicht beginnt mittags: Darfst du mit einer Erkältung in Küche, Service oder Verkauf arbeiten? Die kurze Antwort: Eine gewöhnliche Erkältung löst kein gesetzliches Tätigkeitsverbot aus – Husten und Schnupfen allein verbieten die Arbeit mit Lebensmitteln nicht. Aber es gibt klare Grenzen, ab denen du zu Hause bleiben musst.

Was das Gesetz tatsächlich verbietet

Die Tätigkeitsverbote des §42 IfSG knüpfen an bestimmte Erkrankungen und Symptome an – nicht an „krank sein" allgemein. Nicht arbeiten darfst du mit offenen Lebensmitteln unter anderem bei:

  • Durchfall und/oder Erbrechen (Verdacht auf infektiöse Magen-Darm-Erkrankung – der häufigste Fall)
  • Typhus, Paratyphus, Cholera
  • Virushepatitis A oder E
  • infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen Erreger auf Lebensmittel übertragen werden können
  • Nachweis bestimmter Erreger wie Salmonellen, Shigellen, EHEC oder Choleravibrionen – auch ohne eigene Symptome

Alle Details dazu erklärt unsere Seite zu den Tätigkeitsverboten nach §42 IfSG; für den akuten Fall gibt es Darf ich mit Durchfall arbeiten?.

Erkältung ja – aber mit verschärfter Hygiene

Wenn es „nur" Schnupfen und Husten ohne Magen-Darm-Beteiligung ist, darfst du grundsätzlich arbeiten. Professionell ist dann:

  • Nicht über offenen Lebensmitteln husten oder niesen – in die Armbeuge, weg von Ware und Arbeitsflächen.
  • Häufiger Hände waschen und ggf. desinfizieren, Einmaltaschentücher sofort entsorgen.
  • Arbeitgeber informieren: Viele Betriebe setzen Erkältete dann lieber am Spülbereich oder Lager ein statt am Pass oder an der Theke.
  • Fieber und echtes Krankheitsgefühl ernst nehmen: Wer richtig krank ist, gehört zum Arzt – unabhängig vom Infektionsschutz.

Die Grenze: sobald der Magen-Darm-Trakt mitmacht

Kommen zu Husten und Schnupfen Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall dazu, ist Schluss: Dann greift das Tätigkeitsverbot, du musst deinen Arbeitgeber informieren und darfst erst wieder mit Lebensmitteln arbeiten, wenn die Beschwerden abgeklungen sind. Genau diese Melde- und Verhaltensregeln sind übrigens Kerninhalt der Erstbelehrung nach §43 IfSG – wer sie gemacht hat, weiß im Krankheitsfall sofort, was zu tun ist.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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