Infektionsschutzunterweisung – Unterschied zur Erstbelehrung
Rund um §43 IfSG kursieren zwei Begriffe, die oft durcheinandergeraten: die Erstbelehrung und die Unterweisung (auch Folgebelehrung genannt). Beide sind Pflicht – aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Die Erstbelehrung: einmalig, bevor du anfängst
Bevor du zum ersten Mal gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitest, brauchst du die Erstbelehrung nach §43 IfSG – das, was umgangssprachlich Gesundheitszeugnis oder Hygienepass heißt. Sie kommt vom Gesundheitsamt oder von einem zugelassenen Online-Anbieter unter ärztlicher Leitung und ist zeitlich unbegrenzt gültig.
Die Unterweisung: alle zwei Jahre, durch den Arbeitgeber
Nach dem Start bist du nicht „fertig“: Dein Arbeitgeber muss dich alle zwei Jahre erneut über die Hygiene- und Infektionsschutzregeln unterweisen und das dokumentieren – das ist die Infektionsschutzunterweisung bzw. Folgebelehrung. Sie ist betriebsintern Pflicht und wird bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt oder die Lebensmittelüberwachung gern geprüft.
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- Folgebelehrung/Unterweisung: online in wenigen Minuten für 15 € – mit Nachweis-PDF, das der Arbeitgeber einfach zur Dokumentation ablegt.
So sind Mitarbeiter und Betrieb auf der sicheren Seite – ohne Termine, ohne Papierkram.
Häufige Fragen
Ist die Infektionsschutzunterweisung dasselbe wie die Erstbelehrung? Nein. Die Erstbelehrung machst du einmalig, bevor du anfängst (Gesundheitszeugnis). Die Unterweisung bzw. Folgebelehrung wiederholt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert sie.
Wer ist für die Unterweisung nach §43 IfSG verantwortlich? Der Arbeitgeber. Er muss alle zwei Jahre nachbelehren und die Teilnahme dokumentieren – bei Kontrollen wird das geprüft. Online geht das pro Mitarbeiter in wenigen Minuten für 15 €.
Verfällt meine Erstbelehrung, wenn die Unterweisung ausbleibt? Nein, die Erstbelehrung bleibt unbegrenzt gültig. Ohne dokumentierte Folgebelehrung riskiert aber der Betrieb Beanstandungen bei Kontrollen.
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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