Ratgeber

Infektionsschutzbelehrung Kita & Schule – §34/§35 oder §43?

PD Dr. med. Daniel Berthold Medizinisch geprüft· 3 Min Lesezeit·Aktualisiert: 19.7.2026
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Wer in einer Kita, Schule oder einem Hort anfängt, hört oft nur: „Du brauchst noch die Infektionsschutzbelehrung." Dahinter stecken aber zwei völlig verschiedene Belehrungen – und welche du brauchst, hängt von deiner Aufgabe ab. Hier die klare Trennung, damit du weder etwas Falsches kaufst noch am ersten Arbeitstag ohne Nachweis dastehst.

Belehrung für Gemeinschaftseinrichtungen (§34/§35 IfSG)

Alle, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kita, Schule oder Hort betreuen oder unterrichten, werden über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt – also etwa darüber, bei welchen Krankheiten (Masern, Scharlach, Läuse & Co.) Kinder oder Beschäftigte zu Hause bleiben müssen.

Das Wichtigste dazu:

  • Zuständig ist dein Arbeitgeber bzw. der Träger der Einrichtung – die Belehrung passiert intern, meist direkt bei Dienstantritt und danach regelmäßig.
  • Für dich ist sie kostenlos, du musst sie nirgendwo kaufen und nichts vorab besorgen.
  • Sie ersetzt nicht das „Gesundheitszeugnis" für den Umgang mit Lebensmitteln.

Wenn du also ausschließlich als Erzieherin, Lehrer oder Betreuungskraft arbeitest und mit dem Essen nichts zu tun hast, brauchst du in der Regel kein Gesundheitszeugnis nach §43 – und musst hier auch nichts buchen.

Belehrung nach §43 IfSG – sobald Essen im Spiel ist

Anders sieht es aus, sobald du in der Einrichtung mit Lebensmitteln arbeitest. Dann gilt dieselbe Regel wie in jeder Gastroküche: Vor dem ersten Arbeitstag brauchst du die Erstbelehrung nach §43 IfSG (das klassische „Gesundheitszeugnis"), bei Arbeitsbeginn höchstens 3 Monate alt. Typische Fälle in Kita und Schule:

  • Küche und Hauswirtschaft: Kochen, Vor- und Zubereiten des Mittagessens
  • Essensausgabe: Portionieren und Ausgeben in Mensa, Kita-Küche oder Hort
  • Frühstücks- und Snackdienst: Regelmäßiges Zubereiten von offenem Essen für die Gruppe
  • Caterer und Springer, die mehrere Einrichtungen beliefern

Auch Erzieherinnen und Erzieher, die regelmäßig bei der Essensausgabe mithelfen, sind je nach Träger und Gesundheitsamt belehrungspflichtig – viele Träger verlangen den §43-Nachweis dann pauschal von allen, die im Essensdienst eingeteilt sind. Frag im Zweifel kurz bei deiner Leitung nach, was in deinem Haus gilt.

Der Unterschied auf einen Blick

  • §34/§35-Belehrung: macht der Träger intern, kostenlos, für alle in Betreuung und Unterricht.
  • §43-Erstbelehrung („Gesundheitszeugnis"): besorgst du selbst vor Arbeitsbeginn, wenn du mit Essen zu tun hast – einmalig, personengebunden, gilt unbegrenzt und auch für jeden späteren Job in Gastronomie oder Lebensmittelhandel.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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