Grundlagen

Erstbelehrung nach §43 IfSG – schnell & online erklärt

PD Dr. med. Daniel Berthold Medizinisch geprüft· 3 Min Lesezeit·Aktualisiert: 15.7.2026
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Wenn du in einem Restaurant, einer Bäckerei, einer Kantine oder im Lebensmittelhandel arbeiten willst, brauchst du vor dem ersten Arbeitstag eine Erstbelehrung nach §43 IfSG. Viele kennen sie unter dem alten Namen „Gesundheitszeugnis" – gemeint ist genau dasselbe. Hier erfährst du, was die Erstbelehrung nach §43 IfSG genau ist, was dir dabei vermittelt wird und wie du sie heute komplett online erledigst.

Was ist die Erstbelehrung nach §43 IfSG?

Die Erstbelehrung nach §43 IfSG ist eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über den Umgang mit Lebensmitteln. Sie stammt aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und ist Pflicht für alle, die beruflich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommen – also Köche, Servicekräfte, Küchenhilfen, Bäcker, Metzger und auch viele Mitarbeitende in der Gemeinschaftsverpflegung.

Wichtig: Es handelt sich nicht um eine ärztliche Untersuchung. Niemand nimmt dir Blut ab oder schaut dir in den Rachen. Es geht um Wissensvermittlung – du wirst über Risiken, Symptome und Hygieneregeln informiert und bestätigst anschließend, dass du sie verstanden hast.

Was wird dir vermittelt?

Die Belehrung dreht sich um zwei zentrale Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes:

  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach §42 IfSG: Bei welchen Krankheiten und Symptomen (z. B. ansteckende Durchfallerkrankungen, Salmonellen, Hepatitis A oder infizierte Wunden an den Händen) du nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst.
  • Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §43 IfSG: Was du tun musst, wenn solche Symptome auftreten – nämlich deinem Arbeitgeber Bescheid geben und der Arbeit fernbleiben.

Kurz gesagt: Du lernst, woran du eine mögliche Ansteckungsgefahr erkennst und wie du dich richtig verhältst, damit keine Krankheitserreger über Lebensmittel weitergegeben werden.

Wer macht die Erstbelehrung und wie lange gilt sie?

Durchgeführt wird die Erstbelehrung nach §43 IfSG vom Gesundheitsamt oder von einem dafür beauftragten Arzt. Du bekommst danach eine Bescheinigung, die du deinem Arbeitgeber vorlegst.

Zur Gültigkeit gibt es zwei Zahlen, die du dir merken solltest:

  • Die Erstbelehrung selbst ist unbegrenzt gültig – die Bescheinigung läuft also nicht ab.
  • Bei einem neuen Job darf sie aber bei Arbeitsbeginn höchstens 3 Monate alt sein. Liegt sie weiter zurück, verlangen viele Arbeitgeber eine neue.

Zusätzlich ist dein Arbeitgeber verpflichtet, dich nach Arbeitsantritt und danach alle 2 Jahre intern zu belehren (Folgebelehrung). Diese Folgebelehrungen organisiert der Betrieb selbst – die einmalige Erstbelehrung musst du aber mitbringen.

Häufige Fragen

Ist die Erstbelehrung nach §43 IfSG dasselbe wie das Gesundheitszeugnis? Ja. „Gesundheitszeugnis" ist nur der umgangssprachliche Begriff. Den Begriff „Gesundheitszeugnis" gibt es im heutigen Gesetz gar nicht mehr – offiziell heißt es seit Jahren Erstbelehrung nach §43 IfSG.

Brauche ich einen Termin beim Gesundheitsamt? Nicht zwingend. Die Erstbelehrung kannst du beim Amt persönlich machen, viele Ämter haben aber lange Wartezeiten. Inzwischen ist die Belehrung auch online möglich – ärztlich geprüft und deutschlandweit anerkannt.

Was kostet die Erstbelehrung? Beim Gesundheitsamt liegen die Gebühren je nach Stadt oft zwischen 20 und 40 €. Online bekommst du sie pauschal für 25 €.

Wenn du nicht auf einen Amtstermin warten willst, kannst du die Erstbelehrung nach §43 IfSG bei uns direkt online absolvieren: in rund 10 Minuten, für einmalig 25 €, ärztlich geprüft und deutschlandweit anerkannt. Du erhältst deine Bescheinigung digital und kannst sie deinem Arbeitgeber sofort vorlegen.

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DB
PD Dr. med. Daniel Berthold
Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.

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