Gesundheitszeugnis für Arbeitgeber & Firmen
Wenn Sie in der Gastronomie, in einer Bäckerei, einer Kantine oder im Lebensmittelhandel Personal einstellen, kommen Sie am Thema Gesundheitszeugnis für Arbeitgeber & Firmen nicht vorbei. Jeder, der mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommt, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine gültige Erstbelehrung nach §43 IfSG. Ohne diese Bescheinigung dürfen Sie eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter schlicht nicht an die Theke, in die Küche oder ans Buffet lassen. Verantwortlich dafür sind nicht nur die Beschäftigten selbst, sondern auch Ihr Betrieb.
Was Ihr Betrieb zur Erstbelehrung wissen muss
Die Erstbelehrung ist die Eintrittskarte ins Lebensmittelgeschäft. Sie wird einmalig durchgeführt und ist danach unbegrenzt gültig. Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens 3 Monate alt sein. Stellt jemand mit einem zwei Jahre alten Nachweis an, müssen die Inhalte vor dem ersten Arbeitstag erneut aufgefrischt werden. Bewahren Sie eine Kopie im Betrieb auf, denn bei einer Kontrolle wollen die Behörden sie sehen.
Das betrifft typischerweise:
- Köchinnen und Köche, Küchenhilfen, Spülkräfte mit Lebensmittelkontakt
- Servicepersonal, das Speisen und offene Getränke ausgibt
- Beschäftigte in Bäckerei, Metzgerei, Eisdiele oder am Frischetresen
- Aushilfen, Saisonkräfte und Praktikanten in der Lebensmittelproduktion
Folgebelehrung: Ihre Pflicht als Arbeitgeber
Hier wird es für viele Betriebe heikel. Nach der einmaligen Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt liegt die Folgebelehrung alle 2 Jahre in Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber. Sie müssen Ihr Team regelmäßig über die Hygienevorschriften und Tätigkeitsverbote nach §43 IfSG belehren – und das Ganze nachweisbar dokumentieren. Diese Dokumentation müssen Sie aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Genau an diesem Punkt setzt das Lebensmittelüberwachungsamt bei Kontrollen an. Fehlt der Nachweis der Folgebelehrung oder ist er älter als zwei Jahre, drohen Beanstandungen und Bußgelder. Im Klartext: Auch wenn die Mitarbeitenden ihre Erstbelehrung sauber gemacht haben, haftet Ihr Betrieb für die regelmäßige Auffrischung. Ein nicht gepflegter Belehrungsordner ist einer der häufigsten Mängel bei amtlichen Begehungen.
So organisieren Sie es ohne Stress
Trennen Sie die beiden Bausteine sauber. Die Erstbelehrung erledigen neue Mitarbeitende selbst, bevor sie bei Ihnen anfangen – heute geht das online in rund 10 Minuten für 25 €, ohne Termin und Wartezeit beim Gesundheitsamt. So verlieren Sie keine Tage zwischen Zusage und erstem Dienst. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre wickeln Sie als Betrieb fürs gesamte Team ab und legen die Nachweise zentral ab. Ein fester Stichtag im Kalender und eine digitale Ablage verhindern, dass eine Auffrischung durchrutscht.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber die Erstbelehrung bezahlen? Nein. Die Erstbelehrung nach §43 IfSG bringen Beschäftigte in der Regel selbst mit, sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Sie als Betrieb sind für die Folgebelehrung alle 2 Jahre zuständig.
Was passiert bei einer Kontrolle ohne Nachweise? Das Lebensmittelüberwachungsamt kann fehlende oder veraltete Belehrungsnachweise als Mangel werten. Das kann zu Auflagen und Bußgeldern führen – die Verantwortung für die dokumentierte Folgebelehrung liegt bei Ihnen.
Wie lange ist eine Erstbelehrung gültig? Die Erstbelehrung selbst ist unbegrenzt gültig. Bei Arbeitsbeginn darf sie aber höchstens 3 Monate alt sein, sonst sind die Inhalte vorab aufzufrischen.
Tipp für Ihr Onboarding: Lassen Sie neue Mitarbeitende die Erstbelehrung nach §43 IfSG einfach online machen – in rund 10 Minuten, für 25 €, ärztlich geprüft und deutschlandweit anerkannt. Für die regelmäßige Folgebelehrung Ihres Teams gibt es zudem eine digitale Team-Lösung, mit der Sie alle Nachweise an einem Ort sauber dokumentieren.
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