Foodtruck eröffnen: Genehmigungen & Gesundheitszeugnis
Foodtruck eröffnen: die Pflichten im Überblick
Der Foodtruck lockt mit Freiheit statt Ladenmiete – doch das rollende Konzept bedeutet auch: Du hast es nicht mit einem Amt zu tun, sondern mit jeder Kommune neu, in der du stehst. Wer Genehmigungen und Hygiene-Setup einmal sauber aufsetzt, kann dafür flexibel dorthin fahren, wo die Kundschaft ist – Mittagsmärkte, Festivals, Firmengelände.
Diese Grundpflichten gelten – unabhängig vom Konzept – für praktisch jede Gastro-Gründung:
- Gewerbeanmeldung bei deiner Kommune (und je nach Rechtsform Eintragungen bei Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft).
- Registrierung als Lebensmittelbetrieb bei der Lebensmittelüberwachung deines Kreises – formlos, aber Pflicht vor dem Start.
- Hygienekonzept nach EU-Recht (HACCP): Kühlketten, Reinigungspläne, Temperaturdokumentation – das Rückgrat jeder Kontrolle.
- Belehrung nach §43 IfSG (das „Gesundheitszeugnis") für dich und jede Person im Team, die mit Lebensmitteln arbeitet – vor dem ersten Arbeitstag.
- Je nach Konzept: weitere Genehmigungen deiner Kommune bzw. deines Bundeslands.
Was speziell beim Foodtruck dazukommt
Foodtruck-spezifisch: Neben der Gewerbeanmeldung brauchst du je nach Verkaufsform eine Reisegewerbekarte, dazu für jeden Standort eine Standplatz- bzw. Sondernutzungsgenehmigung der jeweiligen Kommune. Das Fahrzeug selbst muss die Hygieneanforderungen erfüllen (Frisch- und Abwassertank, Kühlung, abwischbare Flächen) und wird von der Lebensmittelüberwachung genauso kontrolliert wie eine feste Küche – die Registrierung läuft am Betriebssitz.
Das Gesundheitszeugnis: für dich als Gründer und für jedes Teammitglied
Die Erstbelehrung nach §43 IfSG brauchst du selbst, sobald du mitarbeitest – und jede einzelne Kraft in deinem Team, vom Festangestellten bis zur Aushilfe für ein Wochenende. Zwei Fristen musst du als Betreiber im Blick behalten: Der Nachweis muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen (bei erstmaliger Tätigkeit nicht älter als 3 Monate), und danach schuldest du deinem Team alle 2 Jahre eine dokumentierte Folgebelehrung, die du bei jeder Kontrolle vorzeigen können musst. Was Arbeitgeber im Detail trifft, steht im Leitfaden Arbeitgeberpflichten §43 IfSG.
Der schnellste Weg für dich und dein Team ist die Online-Belehrung: rund 10 Minuten pro Person, ärztlich geprüft, sofort als PDF, bundesweit anerkannt – einmalig 25 €. Wächst dein Team, organisierst du Erst- und Folgebelehrungen zentral über unsere Team-Lösung für Unternehmen: Mitarbeiter per Link einladen, alle Nachweise an einem Ort, automatische Erinnerungen vor Ablauf der 2-Jahres-Frist.
Häufige Fragen
Gilt das Gesundheitszeugnis in jeder Stadt, in der mein Truck steht? Ja. Die Erstbelehrung nach §43 IfSG ist bundesweit gültig – egal, in welcher Kommune du gerade verkaufst. Du machst sie einmal für dich und jedes Crew-Mitglied; nur die Standplatz-Genehmigungen musst du pro Stadt neu einholen.
Kann ich die Gesundheitszeugnisse für mein Team von der Steuer absetzen? Ja — als Betriebsausgabe, ohne die Pauschbetrag-Hürde privater Werbungskosten. Übernimmst du die 25 € pro Person, sind sie voll abzugsfähig; Details im Ratgeber „Gesundheitszeugnis von der Steuer absetzen“.
Wie schnell bekommen ich und mein Team die Belehrung? Online in rund 10 Minuten pro Person: anmelden, Schulungsvideo ansehen (in über 40 Sprachen), Wissensfragen beantworten, Ausweis zeigen — das ärztlich geprüfte Zertifikat kommt sofort als PDF und ist bundesweit unbegrenzt gültig.
Weiterführend
- Gesundheitszeugnis für Foodtruck-Personal
- Gesundheitszeugnis auf Festival & Events
- Gesundheitszeugnis von der Steuer absetzen
- Arbeitgeberpflichten nach §43 IfSG
- Team-Lösung für Unternehmen
Hinweis: Diese Checkliste gibt einen Überblick für die Gründung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Genehmigungen und Details sind Sache deiner Kommune bzw. deines Bundeslands – verbindliche Auskünfte geben Gewerbeamt und Lebensmittelüberwachung vor Ort.
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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