Hygienezeugnis – gibt es das? Begriff, Kosten & Online-Weg
Ein „Hygienezeugnis“ stellt in Deutschland niemand aus. Arbeitgeber, die es verlangen, meinen die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG, umgangssprachlich Gesundheitszeugnis.
Ein Begriff, viele Namen
Hygienezeugnis, Hygienepass, Gesundheitsausweis, Infektionsschutzbelehrung – alle diese Begriffe meinen denselben gesetzlichen Nachweis. Er bestätigt, dass du vor der Arbeit mit offenen Lebensmitteln über Hygieneregeln, meldepflichtige Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt wurdest.
Wofür du das Hygienezeugnis brauchst
Pflicht ist der Nachweis für alle, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen: Gastronomie, Bäckerei, Metzgerei, Imbiss, Kantine, Catering, Lebensmittelproduktion – und auch für Aushilfen, Praktikanten und Ferienjobber. Ohne Belehrung darf dich dein Arbeitgeber in diesen Bereichen nicht einsetzen.
Hygienezeugnis beim Amt oder online
Beim Gesundheitsamt brauchst du einen Termin und zahlst die Gebühr der Kommune (Beträge je Stadt in der Gebührentabelle im Pfeiler Gesundheitszeugnis). Online: Schulungsvideo, Verständnisfragen (Beispiele), Ausweisprüfung, Bescheinigung als PDF; etwa zehn Minuten, 25 €, ausgestellt von PD Dr. med. Daniel Berthold, vom Gesundheitsamt Starnberg mit Belehrungen nach § 43 IfSG beauftragt. Beide Wege führen zur selben Bescheinigung, und weil das IfSG Bundesrecht ist, gilt sie in jedem Bundesland.
Häufige Fragen
Ist das Hygienezeugnis dasselbe wie das Gesundheitszeugnis? Ja. Beide Begriffe sind Umgangssprache für die Erstbelehrung nach § 43 IfSG – den Pflicht-Nachweis für die Arbeit mit Lebensmitteln.
Was kostet ein Hygienezeugnis? Online 25 €. Beim Gesundheitsamt die Gebühr der Kommune, siehe Gebührentabelle im Pfeiler Gesundheitszeugnis, plus Termin.
Wie schnell bekomme ich das Hygienezeugnis? Online am selben Tag: Video, Fragen, Ausweisprüfung, PDF per E-Mail. Beim Amt hängt es vom nächsten freien Termin ab.
Quellen und Stand
- § 43 IfSG – Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (gesetze-im-internet.de)
- § 42 IfSG – Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- Stand: 4. November 2026
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Verantwortlich für die ärztliche Belehrung bei das-Gesundheitszeugnis.de. Zugelassen durch die Bayerische Landesärztekammer.
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